Notfälle, Verletzungen oder plötzliche Erkrankungen passieren nicht nur zu Hause und in der Freizeit, sondern auch am Arbeitsplatz und in der Schule. Eltern erwarten, dass ihr Kind in der Schule wohl behütet ist und keine Unfälle erleiden muss. Die Lehrer*innen haben die Aufgaben sich auch in dieser Hinsicht um die Schüler*innen zu kümmern. Entsprechende Anforderungen an schulische Einrichtungen sollen Unfallgefahren möglichst geringhalten. Eine lückenlose Betreuung und Absicherung der Schüler ist aber weder möglich noch wünschenswert. Kinder brauchen Freiraum – im Unterricht, in den Pausen, bei Klassenfahrten und auf dem Schulweg. Unfälle sind – trotz aller Vorsorge – nie ganz auszuschließen.
Notfälle treten im Schulalltag immer wieder auf. Ihnen muss mit geeigneten Maßnahmen zur Unfallverhütung und im konkreten Notfall mit schnelle und zielgerichteter Erste Hilfe begegnet werden. Dabei sind die Erste Hilfe-Maßnahmen unmittelbar nach dem Unfallgeschehen entscheidend.
Aus diesem Grund ist der Schulsanitätsdienst an Schulen entstanden, um durch qualifizierte Erste Hilfe die Zeit bis zum Eintreffen professioneller Hilfe, wie dem Rettungsdienst oder Arzt, zu überbrücken.
Durch schnellstmögliche und adäquate Hilfeleistung verringern die Schulsanitäter*innen das Ausmaß der Folgen von Unfällen und Erkrankungen und leisten damit einen Beitrag zur Gesunderhaltung der Schüler*innen sowie der beschäftigten Personen einer Schule.
Rechtliche Grundlagen
Gerade für Eltern ist es wichtig zu wissen, ob es bei einer Mitarbeit des Kindes im Schulsanitätsdienst z. B. zu Haftungsansprüchen (zivilrechtlicher oder auch strafrechtlicher Art) ihm gegenüber kommen kann.
Grundsätzlich macht sich jeder Bürger gem. § 323 c StGB wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar, wenn er bei einem Notfall nicht die ihm bestmögliche Hilfe leistet.
Dem gegenüber steht der Schutz des Gesetzgebers für Ersthelfer. Grundsätzlich braucht ein Ersthelfer nach geleisteter Hilfe an einem Notfallort dann nicht mit Schadenersatzansprüchen des Verletzten zu rechnen, wenn er die ihm bestmögliche Hilfe geleistet oder so sachgerecht gehandelt hat, wie er es in der Ausbildung durch die Hilfsorganisation gelernt hat oder wie es für ihn nach bestem Wissen erforderlich schien.
Erleidet der Ersthelfer bei der Durchführung von Erste-Hilfe-Maßnahmen einen Eigenschaden, so kann er grundsätzlich Ersatz der eigenen Aufwendungen für unvermeidbaren Schaden direkt bei den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern geltend machen. Kraft Gesetz ist der Ersthelfer beitragsfrei im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherungen gegen alle erdenklichen Personen- und Sachschäden versichert, die im bei der Hilfeleistung widerfahren.
Arbeitsschutz
Für den Schulbereich gibt es keine spezielle Unfallverhütungsvorschrift, sondern es sind die Regelungen der für alle Bereiche geltenden Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“ GUV-V A1 zu beachten.
Zur Organisation der Sicherheit in Schulen müssen Sachkostenträger du Schulleitung eng zusammenarbeiten. Für die Schulleitung ergeben sich hieraus folgende Aufgaben:
Der Schulsachkostenträger hat Gebäude und Arbeitsmittel zu unterhalten. Er hat bei der Durchführung der Unfallverhütung in der Schule folgende Aufgaben:
Versicherungsfragen
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII sind Schüler*innen „während des Besuchs von allgemein oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen“ kraft Gesetz Mitglied in der gesetzlichen Unfallversicherung. Aus diesem Grund muss bei einem Schulunfall eine entsprechende Unfallmeldung an den zuständigen Unfallversicherungsträger (Gemeinde-Unfall-Versicherungsverband/ Unfallkasse) gemacht werden. Die Unfallanzeige muss von der Schule fünf Jahre lang aufbewahrt werden.
In § 104f SGB VII wird geregelt, dass die Schulträger, die Lehrer*innen und Schüler*innen oder sonst in der Schule tätige Personen, z. B. Schulsekretär*in oder Mitarbeiter*innen der Haustechnik, aber auch freiwillig Helfende und Begleitpersonen bei schulischen Veranstaltungen grundsätzlich von der zivilrechtlichen Haftung freigestellt sind. Ausnahmen hierbei sind vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzungen der Aufsichtspflicht.
Kosten:
Um die Kosten für den Aufbau und die Weiterentwicklung eines Schulsanitätsdienstes errechnen zu können, muss der ASB folgende Positionen mit in seine Kalkulation einbeziehen:
Die genauen Kosten muss jeder OV/ KV/ RV selbst berechnen. Wünschenswert wäre eine Kostenbeteiligung der Schule.
Aufbau eines Schulsanitätsdienstes
Zu den sachlichen Voraussetzungen für eine effektive Erste Hilfe in der Schule gehören:
Nur die ausreichende und funktionsfähige Vorhaltung und Wartung der Ausrüstung ermöglicht im Notfall eine unverzügliche Erste Hilfe! Die Ausrüstung kann wesentlich zur Rettung der betroffenen Schüler*innen und Lehrer*innen aus Gefahren für Leib und Leben beitragen.
Sanitätsraum:
Zur Sofortversorgung und Abschirmung der verletzten und helfenden Personen sowie zur Überbrückung der Wartezeit bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes oder eines Arztes ist n jeder Schule/ oder in der Sporthalle ein ebenerdig und zentral gelegener sowie für den Rettungsdienst gut erreichbarer Sanitätsraum notwendig.
Hierin ist mindestens vorzuhalten:
Für den Sanitätsraum ist – wie für alle Flure und/ oder Fluchtwege – keine alternative Nutzung zulässig, die im Notfall Rettungsmaßnahmen einschränken könnten!